§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Sämtliche zu erbringenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur möglich,
wenn Sie schriftlich bestätigt werden.
(3) IMS ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und
Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu
ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den
geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang
der Auml;nderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Auml;nderungen in Kraft treten sollen, so werden diese
entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde
fristgemäß, so ist IMS berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt
zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten
sollen.
(4) Soweit IMS sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient,
werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.
§ 2 Kündigung
(1) Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis
für beide Vetragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum
Quartalsende kündbar.
(2) Bei Veträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis
frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die
Kündigung muß IMS - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt
ist - mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll,
zugehen.
(3) Die Leistungen der IMS werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen
Bundespost TELEKOM erbracht.
(4) IMS behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu
ändern und Verbesserungen vorzunehmen. IMS ist ferner berechtigt,
die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt § 8 Abs.3
entsprechend.
(5) Soweit IMS kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese
jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-,
Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) der Kunde verpflichtet sich:
(a) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen,
insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu
ändern oder Auml;nderungen zu veranlassen, falls die Vermutung
besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
(b) der IMS erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich
anzuzeigen (Störungsmeldung).
(c) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine
Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen
ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und
beschleunigen.
(d) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der IMS durch die
Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu
ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt,
daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag.
(e) IMS innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige
Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Auml;nderung in der Person des Kunden,
bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften,
nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts
oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,
jede Auml;nderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der
er in den Betriebsunterlagen der IMS geführt wird, anzuzeigen.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 genannten Pflichten, ist
IMS berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist
zu kündigen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen
Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach
sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang
der Rechnung fällig.
(2) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte
(Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen
und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(3) Der Rechnungsbetrag muß spätestens am zehnten Tag nach Zugang der
Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
(4) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail
an die Domain des Kunden zugestellt worden ist.
§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht,
Leistungsverzögerungen, Rückvergütung
(1) Gegen Ansprüche der IMS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und
aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und
Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste
der deutschen Bundespost, TELEKOM usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder
Unterauftragnehmern der IMS oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmem
bzw. bei Betreibern von Subknotenrechnem eintreten - hat IMS auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie
berechtigen IMS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung,
zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(3) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen,
ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die
auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen (Kontingente)
zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum
nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine
erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde nicht mehr die in der
Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nutzen kann, die Nutzung
dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung
einzelner Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare
Beschränkungen vorliegen.
(4) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des
Verantwortungsbereiches der IMS liegenden Störung erfolgt keine
Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten
nur dann erstattet, wenn IMS oder einer ihrer Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig
verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen
Werktag erstreckt.
§ 6 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist IMS berechtigt, den Anschluß zu
sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen
Entgelte zu zahlen.
(2) Bei Zahlungsverzug ist IMS außerdem berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß IMS eine
höhere Zinslast nachweist.
(3) Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung
der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in
einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der
Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche
Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die IMS das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§ 7 Kundendienst
IMS wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der
bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der
Bürozeiten beseitigen.
§ 8 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
gelten die IMS unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.l des
Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst -
Datenschutzverordnung davon unterrichtet, daß IMS seine Anschrift
in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag
ergeben, maschinell verarbeitet.
(3) Soweit sich IMS Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient,
ist IMS berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für
die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
(4) IMS steht dafür ein, daß alle Personen, die von IMS mit der
Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen
Fassung kennen und beachten.
§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß
und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der IMS als auch
im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) IMS haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten
Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit,
Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei
von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem
er die Informationen übermittelt.
(3) Sofem nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen
eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die
- durch die Inanspruchnahme von IMS-Diensten,
- durch die übermittlung und Speicherung von Daten,
- die Verwendung übermittelter Programme und Daten,
- durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter
oder übermittelter Daten seitens IMS,
oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder
Übermittlung von Daten durch IMS nicht erfolgt ist, der Höhe
nach auf 5.000,- DM beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt.
§ 10 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die IMS und Dritten
durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der
IMS-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen
sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.
§ 11 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und
Softwarelieferungen
(1) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an
Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von IMS auf Dritte
übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder
konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die
Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(2) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang
aus der Leistungsbeschreibung der IMS.
(3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur
dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und
Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch IMS
durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
Die übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies
ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Das Nutzungsrecht an einer von IMS entwickelten oder gelieferten Software
umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den
internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen
weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als
Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht
für ihn ausüben oder 100%ige Tochteruntemehmen sind.
(5) Wird von Abs.4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht
für eine Software auf Dritte übertragen werden kann,
müssen alle Kopien den Original Copyright-Vermerk sowie alle
sonstigen Schutzvermerke tragen.
(6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vetragsgegenstand
(Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte)
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen
Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde
gehalten, IMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde
wird ohne vorherige Zustimmung von IMS keine wesentlichen
Prozeßhandlungen vornehmen und IMS auf Verlangen die Verteidigung
gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung
einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
(7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch
eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung
von IMS eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat
IMS das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
(a) Den Vertragsgegenstand so zu ändem, daß er keine Schutzrechte
mehr verletzt,
(b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand
weiter zu nutzen,
(c) den Vetragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen,
der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen
des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand
gleichwertig ist,
(d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das
gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für
die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
(8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche
Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem
vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der
Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von
der IMS gelieferten Vetragsgegenständen betrieben wurde.
§ 13 Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Bückeburg, Bundesrepublik Deutschland.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus
und auf Grund dieses Vetrages einschließlich Scheck- und Wechselklage
sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten
über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des
Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz der IMS.
(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser
Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die
Rechtsnachfolger der IMS-Kunden gebunden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der
Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung,
die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses
vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt
hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der
Bestimmungen entsprechend.