Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Sämtliche zu erbringenden Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur möglich, wenn Sie schriftlich bestätigt werden.
(3) IMS ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich aller Anlagen wie Benutzungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auml;nderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auml;nderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist IMS berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollen.
(4) Soweit IMS sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

§ 2 Kündigung
(1) Bei Verträgen ohne Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis für beide Vetragspartner mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar.
(2) Bei Veträgen mit Mindestmietzeiten ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestmietzeit kündbar. Die Kündigung muß IMS - falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist - mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, zugehen.
(3) Die Leistungen der IMS werden auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Monopolübertragungswegen der Deutschen Bundespost TELEKOM erbracht.
(4) IMS behält sich das Recht vor, die Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. IMS ist ferner berechtigt, die Leistungen zu verringern; in diesem Fall gilt § 8 Abs.3 entsprechend.
(5) Soweit IMS kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.

§ 3 Pflichten des Kunden
(1) der Kunde verpflichtet sich:
(a) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Passworte geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Auml;nderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, daß nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
(b) der IMS erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung).
(c) im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen.
(d) nach Abgabe einer Störungsmeldung die der IMS durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, daß eine Störung im Verantwortungsbereich des Kunden vorlag.
(e) IMS innerhalb eines Monats jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Auml;nderung in der Person des Kunden, bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften das Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen, jede Auml;nderung des Namens des Kunden oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen der IMS geführt wird, anzuzeigen.
(2) Verstößt der Kunde gegen die in Abs.1 genannten Pflichten, ist IMS berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Monatliche Entgelte sind, beginnend mit dem Tage der betriebsfähigen Bereitstellung, für den Rest des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind diese Entgelte monatlich im Voraus zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(2) Sonstige Entgelte, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte (Verkehrsgebühren), sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
(3) Der Rechnungsbetrag muß spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
(4) Eine Rechnung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie via Electronic-Mail an die Domain des Kunden zugestellt worden ist.

§ 5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverzögerungen, Rückvergütung
(1) Gegen Ansprüche der IMS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Monopoldienste der deutschen Bundespost, TELEKOM usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterauftragnehmern der IMS oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmem bzw. bei Betreibern von Subknotenrechnem eintreten - hat IMS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen IMS, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben.
(3) Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn der Kunde nicht mehr die in der Auftragsbestätigung verzeichneten Dienste nutzen kann, die Nutzung dieser Dienste insgesamt wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner Dienste unmöglich wird, oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
(4) Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches der IMS liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn IMS oder einer ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als einen Werktag erstreckt.

§ 6 Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist IMS berechtigt, den Anschluß zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Entgelte zu zahlen.
(2) Bei Zahlungsverzug ist IMS außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, daß IMS eine höhere Zinslast nachweist.
(3) Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Entgelte in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die IMS das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

§ 7 Kundendienst
IMS wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten beseitigen.

§ 8 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die IMS unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
(2) Der Vertragspartner wird hiermit gemäß § 33 Abs.l des Bundesdatenschutzgesetzes sowie § 4 der Teledienst - Datenschutzverordnung davon unterrichtet, daß IMS seine Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
(3) Soweit sich IMS Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist IMS berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebs erforderlich ist.
(4) IMS steht dafür ein, daß alle Personen, die von IMS mit der Abwicklung dieses Vertrages betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültigen Fassung kennen und beachten.

§ 9 Haftungsbeschränkung
(1) Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber der IMS als auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
(2) IMS haftet nicht für die über ihre Dienste übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, daß sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
(3) Sofem nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die
- durch die Inanspruchnahme von IMS-Diensten,
- durch die übermittlung und Speicherung von Daten,
- die Verwendung übermittelter Programme und Daten,
- durch das Unterlassen von Prüfungen hinsichtlich gespeicherter oder übermittelter Daten seitens IMS,
oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch IMS nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf 5.000,- DM beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

§ 10 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die IMS und Dritten durch die mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der IMS-Dienste oder dadurch entstehen, daß der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

§ 11 Zusätzliche Bestimmungen bei Projekten und Softwarelieferungen
(1) Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von IMS auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag erteilt werden, in dem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
(2) Bei Softwarelieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der Leistungsbeschreibung der IMS.
(3) Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch IMS durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Die übergabe von Quellcode erfolgt ebenfalls nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Das Nutzungsrecht an einer von IMS entwickelten oder gelieferten Software umfaßt die Nutzung und die Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software im übrigen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht für ihn ausüben oder 100%ige Tochteruntemehmen sind.
(5) Wird von Abs.4 abweichend vereinbart, daß das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Original Copyright-Vermerk sowie alle sonstigen Schutzvermerke tragen.
(6) Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vetragsgegenstand (Softwareentwicklung oder Durchführung sonstiger Projekte) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder eines sonstigen Ausschließlichkeitsrechtes geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, IMS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige Zustimmung von IMS keine wesentlichen Prozeßhandlungen vornehmen und IMS auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozeßführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
(7) Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von IMS eine Klage wegen der Verletzung von Schutzrechten droht, so hat IMS das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
(a) Den Vertragsgegenstand so zu ändem, daß er keine Schutzrechte mehr verletzt,
(b) dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiter zu nutzen,
(c) den Vetragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzten Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
(d) den Vertragsgegenstand zurück zu nehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
(8) Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammenden Konzept oder darauf beruht, daß der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von der IMS gelieferten Vetragsgegenständen betrieben wurde.

§ 13 Schlußbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Bückeburg, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und auf Grund dieses Vetrages einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder die Beendigung des Vertrages ist - soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist - der jeweilige Sitz der IMS.
(2) Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der IMS-Kunden gebunden.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.


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